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   BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63   

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BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63 (https://dejure.org/1964,510)
BAG, Entscheidung vom 28.08.1964 - 1 AZR 414/63 (https://dejure.org/1964,510)
BAG, Entscheidung vom 28. August 1964 - 1 AZR 414/63 (https://dejure.org/1964,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankengeld - Krankengeldzuschuß - Jugendarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 228
  • NJW 1965, 70
  • MDR 1965, 79
  • DB 1964, 1704
  • DB 1964, 1705
  • DB 1964, 1707
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63
    Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird nicht etwa dem Arbeitgeber auferlegt, auch seinerseits neben der Krankenkasse dem Arbeiter ein "Krankengeld" zu zahlen, das rechtlich und insbesondere pfändungsrechtlich dem Krankengeld, das die Krankenkasse gewährt, gleichsteht oder einen Teil dieses Krankengeldes bildete Die Arbeitgeberleistungen nach dem ArbKrankhG werden zwar als "Zuschuß zu den Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung" bezeichnet0 Sie sind aber inhaltlich nicht sozialversicherungsrechtliche oder solchen gleichstehende Leistungen, sondern Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbringt und die, jedenfalls wirtschaftlich gesehen, Arbeitseinkommen darstellen (vgl" BAG - Großer Senat BAG 8, 285 ff /"296/2997)« Der Sinn des ArbKrankhG besteht darin, dem Arbeiter während des Krankheitsfalles auf die Dauer von 6 Wochen durch das Krankengeld der Krankenkasse und den Zuschuß des Arbeitgebers die Gesamtbezüge zu sichern, die er ohne die Krankheit bei Dortsetzung der geschuldeten Arbeit erhalten würde» Damit wird der Arbeiter im Krankheitsfalle wirtschaftlich dem Angestellten gleich gestellt, der nach den §§ 616 BGB, 65 HGB und 153 c Gewerbeordnung im Krankheitsfall auf die Dauer von 6 Wochen die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers von diesem weitererhält, Krankengeld von der Krankenkasse aber nicht bezieht" Von diesem wirtschaftlichen Tatbestand ist auszugeheiio Sr rechtfertigt die Annahme, daß der Arbeiter hin sichtlich der ihm für den Krankheitsfall zufließenden Gesamtbezüge auch pfändungsrechtlich dem Angestellten gleich gestellt wird, obwohl der Angestellte während der ersten sechs Wochen seiner Krankheit seine Bezüge nur von dem 6.
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63
    einem Geldanspruch getilgt werden« Diese Rechtsansicht der Klägerin geht fehl« § 387 BGB stellt es lediglich darauf ab, ob die beiderseitigen Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind« Die Rechtsgrundlage der beiderseitigen Ansprüche spielt dabei keine entscheidende Rolle (vgl« Palandt, BG3, 23» Aufl«, § 387 Anm« 5; Soergel-Siebert, BGB, 9« Aufl«, § 387 Anm« 5 ff? RGRK z« BGB, 11. Aufl«, § 387 Anm. 16; vor allem auch BGHZ 16, 124 /"127'j )° Ber Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin geht seinem Gegenstände nach auf Zahlung einer Geldsumme.
  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 756/95

    Betriebsrenten - Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

    b) Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist aber nach dem Grundsatz des Rechtsmißbrauchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohn- oder Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des früheren Arbeitnehmers aufrechnen will (BAG, Urteile vom 31. März 1960 - 5 AZR 441/57 - AP Nr. 5 zu § 394 BGB, zu 4 b der Gründe; vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, zu II der Gründe; vom 28. August 1964 - 1 AZR 414/63 - AP Nr. 9 zu § 394 BGB, zu III 2 der Gründe; vom 16 Dezember 1986 - 3 AZR 198/85 AP Nr. 1 zu § 8 BetrAVG, zu C 2 der Gründe; BGH Urteile vom 25. April 1959 - IV ZR 255/58 -BGHZ 30, 36, 39; vom 16. Juni 1993 - XII ZR 6/92 - NJW 1993, 2105, 2106; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 394 Rdn. 52; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 394 Rdn. 9; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 394 Rdn. 3).
  • BAG, 23.05.1984 - 4 AZR 129/82

    Vertragsstrafe bei Vertragsbruch

    Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Gemeinschuldnerin mit ihrem Anspruch aus der Vertragsstrafenabrede auch gegen den unpfändbaren Teil des Gehaltsanspruchs der Klägerin aufrechnen konnte (vgl. insoweit BAG 16, 228, 236 f. = AP Nr. 9 zu § 394 BGB und BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 -, AP Nr. 8 zu § 394 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 02.06.2004 - 12 Sa 361/04

    Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des

    a) Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.08.1964, 1 AZR 414/63, AP Nr. 9 zu § 394 BGB, Beschluss vom 14.03.1984, 5 AZR 453/83, n.v., Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95 AP Nr. 30 zu § 394 BGB; vgl. Boewer, a.a.O., Rz. 852) widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Arbeitnehmer, der in Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich und rechtswidrig seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zugefügt hat, gleichwohl den Anspruch auf Auszahlung der Arbeitsvergütung in Höhe ihres unpfändbaren Nettoteils zu gewähren und es dem Arbeitgeber zu verwehren, mit den ihm aus vorsätzlicher Schadenszufügung zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
  • LAG Hessen, 09.03.2005 - 2 Sa 1550/04

    Aufrechnung - Pfändungsfreigrenzen - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. August 1964 (1 AZR 414/63, AP Nr. 9 zu § 394 BGB) festgestellt, dass im Fall einer vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber mit einem ihm zustehenden Schadenersatzanspruch gegen die Lohnforderung in vollem Umfang (nicht nur unter Belassung des Existenzminimums) aufrechnen kann, wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist.
  • BAG, 03.12.1985 - 3 AZR 277/84

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Detektivkosten -

    Ob dies der Fall ist, entscheidet sich bei einer vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 9, 137, 144 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, zu 4 b der Gründe und BAG 16, 228, 236 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 16. Oktober 1984 - 3 AZR 522/82 -, zu II 2 b der Gründe).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.1981 - 5 UF 261/80
    Bosch, FamRZ 1959, 290 f = AP § 394 BGB Nr. 4 mit Anm. Hueck, im Anschluß an RGZ 85, 108, 117 ff; 135, 147 f; RG JW 1929, 103; für Unterhalt zustimmend v. Feldmann, aaO § 394 Rdn. 8 über Fn. 39; für die Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnansprüche im Arbeitsrecht auch RAGE 10, 180, 183; vgl. für Beamtenbezüge ferner § 84 Abs. 2 S. 2 BBG, § 51 Abs. 2 S. 2 BRRG), oder ob eine vorsätzliche Vertragsverletzung ausreicht (so BGB-RGRK/Weber, aaO § 394 Rdn. 27; Heinrichs, aaO § 394 Anm. 2; Krönig, MDR 1952, 323, 324; für die Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnansprüche im Arbeitsrecht auch BAGE 9, 137, 142 ff = AP § 394 BGB Nr. 5 mit Anm. Hueck; BAGE 16, 228, 236 = AP § 394 BGB Nr. 9 mit Anm. Bötticher; RAGE 19, 316, 318 ff; Nipperdey in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 611 Rdn. 233; Köst, BB 1954, 688, 691 unter 2.; a.A. RG JW 1936, 2213; 1938, 598; RAG ARS.

    Endlich führt hier die für das Arbeitsrecht teilweise vertretene Ansicht nicht weiter, die Voraussetzungen zu der Durchbrechung des Aufrechnungsverbots nach § 394 S. 1 BGB könnten nie nach abstrakten Fallgruppen festgehalten werden; vielmehr müsse allein auf die individuellen Verhältnisse unter Abwägung der schutzwürdigen Belange beider Teile und Einbeziehung auch der Rechtsfolgenseite abgestellt werden, wobei die Aufrechnung etwa teilweise unter Belassung des Existenzminimums für den Gläubiger soll durchgreifen können (so BAG AP § 394 BGB Nr. 5 mit Anm. Hueck für die Aufrechnung mit überzahltem Lohn; für das generelle Belassen der Mindestfreibeträge iSv § 850d ZPO auch BAG AP § 394 BGB Nr. 8 mit Anm. Pohle; a.A. BAGE 16, 228 ff = AP § 394 BGB Nr. 9 mit Anm. Bötticher; v. Feldmann, aaO § 394 Rdn. 8 über Fn. 35).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2010 - 11 Sa 496/09

    Steuererstattungsanspruch des Arbeitgebers - tarifliche Ausschlussfrist -

    Eine solche Ausnahme von den Pfändungsschutzvorschriften wird lediglich bei Schadensersatzansprüchen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert (vgl. BAG, Urt. v. 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB Nr. 8; BAG, Urt. v. 28. August 1964 - 1 AZR 414/63 - AP Nr. 9 zu § 394 BGB).
  • BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 198/85

    Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Aufrechnung - Schadenersatzansprüche

    Die unpfändbaren Beträge können nur dann erfaßt werden, wenn mit Forderungen aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen aufgerechnet wird (vgl. BGHZ 30, 36 = AP Nr. 4 zu § 394 BGB = NJW 1959, 1275; BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 -, AP Nr. 12, aa0, = DB 1969, 481 f.; BAGE 9, 137 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57] = AP Nr. 5 zu § 394 BGB = NJW 1960, 1589 f., 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB = NJW 1965, 70; 13, 317 = AP Nr. 3 zu § 10 UrlG NRW; 19, 164, 175 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB, zu IV 4 der Gründe).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.04.2016 - 6 Sa 45/14

    Vergütungsansprüche - Schadenersatzansprüche - Aufrechnung

    Insoweit hat der Arbeitgeber auch nicht die Pfändungsschutznorm des § 850d ZPO zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist (BAG 28.08.1965 - 1 AZR 414/63; ErfK/Preis 16. Aufl. BGB § 611 Rn. 451).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 195/93

    Kündigung wegen mangelnder Qualifikation - Kündigung wegen fehlender Eignung -

    Das Revisionsgericht kann diese Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht nur insoweit nachprüfen, ob die Würdigung durch den Tatrichter vollständig und umfassend ist, ob sie den zu beurteilenden Rechtsbegriff verkannt hat, ob sie unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustande gekommen ist und ob sie schließlich auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. BAGE 16, 228, 233 f. [BAG 28.08.1964 - 1 AZR 414/63] = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, zu II der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 7. mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 05.12.1966 - 3 AZR 207/66

    Deutsche Handlungsgehilfe - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendung deutschen

  • LAG Thüringen, 25.08.2009 - 1 Sa 130/09

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über rechtswegfremde

  • BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83

    Grob fahrlässige Schlechtleistung des Arbeitnehmers

  • BAG, 17.12.1964 - 2 AZR 72/64

    Streik - Arbeitskampf - Krankengeldzuschuß - Krankheit

  • LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 111/10

    Aufhebungsvertrag mit Schuldanerkenntnis bei Verdacht der Unterschlagung;

  • LAG Hamm, 24.06.2010 - 8 Sa 110/10

    Aufhebungsvertrag im Augenoptikerhandwerk bei Verdacht der Unterschlagung

  • ArbG Cottbus, 13.07.2007 - 2 Ca 861/07

    Außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei Diebstahl?

  • BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64

    Stellenplan der Krankenkasse - Besoldungsplan der Krankenkasse -

  • KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
  • LAG Hessen, 20.02.1986 - 3 Sa 1418/84

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.; Aufrechnung mit einer Ersatzforderung

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